EStG § 4
Versucht ein Steuerpflichtiger, die bei einer von der Steuerfahndung bei einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Schwarzaufzeichnungen auf gewaltsame und spektakuläre Weise zu beseitigen, so entspricht es den durch die Erfahrung untermauerten Denkgesetzen, wenn die Behörde annimmt, daß die Aufzeichnungen die bis dahin vorenthaltenen und für die Abgabenfestsetzung wesentlichen Tatsachen enthalten.