UrlG § 4 Abs 1
Die Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch kann schriftlich oder mündlich (auch schlüssig) getroffen werden.Die Möglichkeit einer konkludenten Vereinbarung bedeutet, daß die widerspruchslose Kenntnisnahme eines vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsches bzw eines vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Urlaubstermins als Zustimmung hiezu zu werten sein kann.