Das BG vom 26. 3. 1947 über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. VerstG) BGBl 1947/81 wurde als einfaches BG beschlossen. Während der VfGH in seinem Erk vom 1. 10. 1949 (Slg 1853/1949) Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG als Grundlage für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes angenommen hatte, hat er abweichend davon mit Erk vom 6. 3. 1951 (Slg 2092/1951) das 2. VerstG dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG unterstellt. Der Verfassungsgesetzgeber hat diese Auffassung mit Verfassungsbestimmung im BG vom 19. 2. 1964, mit dem das 2. VerstG geändert wird, BGBl 1964/43 bestätigt und dabei festgestellt, daß die verfassungsrechtlichen Grundlagen nach Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG für die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften vom 1. 1. 1956 an nicht mehr gegeben sind.