UStG § 4 Abs 7, § 17 Abs 7
Wird bei einer Veräußerung von Unternehmensvermögen ein Teil des Klientenstockes vom bisherigen Unternehmer zurückbehalten und mit diesem Klientenstock die bisherige Unternehmertätigkeit fortgesetzt, so liegt keine Geschäftsveräußerung im ganzen vor.