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Teilveräußerung des Klientenstockes - keine Geschäftsveräußerung im ganzen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1984, 224 Heft 7 v. 1.7.1984

UStG § 4 Abs 7, § 17 Abs 7

Wird bei einer Veräußerung von Unternehmensvermögen ein Teil des Klientenstockes vom bisherigen Unternehmer zurückbehalten und mit diesem Klientenstock die bisherige Unternehmertätigkeit fortgesetzt, so liegt keine Geschäftsveräußerung im ganzen vor.

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