GewStG: § 7 Abs 1
Wird ein Gaststätten- oder Beherbergungsgewerbe auf gepachteten oder gemieteten Grundstücken betrieben, ist für Zwecke des § 7 Z 1 letzter Satz und des § 13 Abs 4 GewStG davon auszugehen, daß der Einheitswert der Grundstücke mit Null anzunehmen ist. Eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen unterbleibt daher bei solchen Betrieben.