EStG § 34
Es mag zwar zutreffen, daß blinde Personen im Hinblick auf ihre Körperbehinderung häufig auf die Mithilfe anderer Personen angewiesen sind, keinesfalls ist es aber erforderlich, wegen der durch die Blindheit bewirkten Körperbehinderung laufend einen Privatchauffeur zu beschäftigen; die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind mangels Vorliegens einer Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.