Bestimmt der Erblasser, daß nach dem Ersteingesetzten (Vorerben) ein anderer, der sogen. Nacherbe, Erbe sein soll (fideikommissarische Substitution)1), so könnte er genauso den Nacherben sofort als Erben einsetzen und dafür dem Vorerben einen Fruchtgenuß einräumen. Denn die Stellung von Vorerben und Fruchtgenußberechtigten deckt sich zivilrechtlich und wirtschaftlich weitgehend.