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Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wegen Vermögensdeliktes

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 216 Heft 7 v. 1.7.1984

ArbVG § 122 Abs 1 Z 2

Bei einem Dienstgeberdiebstahl steht der Umstand, daß der Arbeitnehmer nach der Entdeckung den Warenwert im Gesamtbetrag von S 82,60 bezahlt hat und ein Strafverfahren nicht durchgeführt wurde, der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Arbeitnehmers als Entlassungsgrund nicht entgegen.

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