ArbVG § 122 Abs 1 Z 2
Bei einem Dienstgeberdiebstahl steht der Umstand, daß der Arbeitnehmer nach der Entdeckung den Warenwert im Gesamtbetrag von S 82,60 bezahlt hat und ein Strafverfahren nicht durchgeführt wurde, der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Arbeitnehmers als Entlassungsgrund nicht entgegen.