ArbVG § 120 Abs 4
IEinstG: § 8
Der Arbeitgeber muß, um einen Arbeitnehmer, der unter das IEinstG fällt und Mitglied des Wahlvorstandes nach dem ArbVG ist, kündigen zu können, sowohl beim Einigungsamt als auch beim Invalidenausschuß die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Die Kündigung bedarf jedoch der Zustimmung des Einigungsamtes nicht, wenn am Tage der Verhandlung des Einigungsamtes die Frist zur Anfechtung der Betriebsratswahl abgelaufen ist.