ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung eines Arbeitnehmers nur unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse des Betriebes zu untersuchen, in dem der gekündigte Arbeitnehmer überwiegend tätig war.