VI. Inhaltliche Neuerungen
Im folgenden soll ein Überblick über wesentliche inhaltliche Neuerungen der ÖNORMEN A 2060 und B 2110 gegeben werden. Konnexe Regelungen der beiden Bedingungswerke werden gemeinsam besprochen.
1. Begriffsbestimmungen (A 2060 1.2.; B 2110 1.2.)
Neu aufgenommen wurde in die Normen eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Gem Vorbemerkungen sollen diese, wie der gesamte 1. Abschnitt, nicht Vertragsbestandteil werden. Diesfalls hätten die Definitionen, soweit sie sich auf im 2. Abschn verwendete Begriffe beziehen, eher geringen Wert. Tatsächlich fließen jedoch die Begriffsbestimmungen über Verweise mittelbar doch in den obligatorischen Vertragsteil ein (A 2060 2.3.; B 2110 B 2.1.1.) und erlangen so durchaus Geltung28).