AVG § 39 (BAO: § 115 Abs 1)
Eine Mitwirkungspflicht trifft die Parteien nur, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme der Mitwirkung der betreffenden Partei zur Ermittlung des entscheidungsrechtlichen Sachverhalts nicht in der Lage gewesen wäre.
VwGH 21. 9. 1983, 83/17/94