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Grenzen der Mitwirkungspflicht der Partei

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1984, 192 Heft 6 v. 1.6.1984

AVG § 39 (BAO: § 115 Abs 1)

Eine Mitwirkungspflicht trifft die Parteien nur, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme der Mitwirkung der betreffenden Partei zur Ermittlung des entscheidungsrechtlichen Sachverhalts nicht in der Lage gewesen wäre.

VwGH 21. 9. 1983, 83/17/94

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