DBA-BRD: Art 15
Nach dem Befreiungssystem mit Progressionsvorbehalt sind Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit im Quellenstaat zu erfassen. Sie begründen im Wohnsitzstaat lediglich den Anspruch auf Durchführung eines negativen Progressionsvorbehalts.
Für die Durchführung eines negativen Progressionsvorbehalts bedarf es keiner Feststellung des Verlustes durch die ausländische Abgabenbehörde. Der Verlust ist vielmehr von der österreichischen Abgabenbehörde eigenständig - nach österreichischem Recht - der österreichischen Abgabenbemessung unter negativem Progressionsvorbehalt zugrundezulegen.