KStG § 8
GmbHGNov 1980: Art I
Eine unter Einhaltung der handelsrechtlichen Bestimmungen vorgenommene Kapitalherabsetzung, ist in der Regel keine verdeckte Gewinnausschüttung. Kapitalherabsetzungen bei einer GmbH vor dem 1. 1. 1980 auf einen Betrag von weniger als 500.000,- S sind im Hinblick auf die Bestimmung des Art IV § 1 Abs 5 Z 2 GmbHGNov unbedenklich.