GJGebG: TP 3
Zur Erzielung eines verfassungskonformen Ergebnisses ist die Begünstigung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einrechnung der Gebühr) auf den durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffenen Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil (§ 397 a ZPO) analog anzuwenden.