EStG § 34
Niemand ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gezwungen, eine Erbschaft anzutreten. War das Eingehen einer Bürgschaftsschuld für den Erblasser aus sittlichen Gründen zwangsläufig, so ergibt sich für dessen Sohn noch keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaftsschuld durch Antritt der Erbschaft.