Geldstrafen wegen Zuwiderhandelns gegen das UWG sind als Betriebsausgaben abziehbar.
BFH 21. 11. 1983, GrS 2/82
Anmerkung: Mit Beschluß des Großen Senats rückt der BFH von der bisherigen Auffassung ab, nach der es wegen der Einheit der Rechtsordnung nicht vertretbar erschien, Strafen durch Zulassung der steuerlichen Abziehbarkeit teilweise auf die Allgemeinheit zu überwälzen. Ob nach Meinung des BFH alle Geldstrafen als Betriebsausgaben in Betracht kommen, lassen die Entscheidungsgründe nicht eindeutig erkennen, doch weisen sie in diese Richtung (vgl dazu auch Tanzer, Die gewinnmindernde Abzugsfähigkeit von Geldstrafen im Abgabenrecht, Wien 1983).