Hat der Stpfl eine I-Rücklage gebildet, ohne daß er sie in den folgenden 4 Jahren bestimmungsgemäß (§ 9 Abs 2 EStG) verwenden kann, so zieht die gewinnerhöhende Auflösung den Zuschlag von jährlich 5 % nach sich; der Zuschlag läßt sich allerdings im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG vermeiden, wenn der Antrag zur I-Rücknahme im Rahmen einer Betriebsprüfung nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgenommen wird.