ArbVG § 105 Abs 4
Dem Arbeitnehmer steht kein Recht zur Kündigungsanfechtung zu, wenn der Betriebsrat gegen die Kündigung ausdrücklich Widerspruch erhoben hat, der Arbeitnehmer aber an den Betriebsrat keinen Antrag auf Kündigungsanfechtung stellt.
EA Wien 10. 1. 1984, II Re 502/83-4