IEinstG: § 8
Der Kündigungsschutz nach dem IEinstG besteht nur dann, wenn der zu Kündigende im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung Beschäftigter iS dieses Gesetzes war.
EA Wien 30. 1. 1984, VI Re 295/83
IEinstG: § 8
Der Kündigungsschutz nach dem IEinstG besteht nur dann, wenn der zu Kündigende im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung Beschäftigter iS dieses Gesetzes war.
EA Wien 30. 1. 1984, VI Re 295/83