EFZG § 4
Eine verspätete Krankmeldung kann dann zum Anlaß einer Entlassung genommen werden, wenn der Arbeitnehmer wußte, daß dem Arbeitgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre.
LG Feldkirch 13. 4. 1984, Cga 2/84