AuslBG § 4 Abs 1
1. Die wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen iSd § 4 Abs 1 AuslBG kommen erst zum Tragen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob dieser die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes entgegensteht.