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Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 182 Heft 6 v. 1.6.1984

AuslBG § 4 Abs 1

1. Die wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen iSd § 4 Abs 1 AuslBG kommen erst zum Tragen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob dieser die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes entgegensteht.

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