ABGB § 1155 Abs 1
1. Die Anrechnungspflicht iSd § 1155 Abs 1 ABGB greift nur insoweit Platz, als der Arbeitnehmer eine sich ihm konkret bietende, zumutbare Verdienstmöglichkeit absichtlich, dh um die Anrechnung zu verhindern, ausschlägt oder es in der gleichen Absicht unterläßt, sich um einen anderen Verdienst zu bemühen.