EStG § 18 Abs 1 Z 3 lit d
Aufwendungen für den Verbau einer Loggia können infolge der damit verbundenen Wohnraumschaffung nicht als Sonderausgaben für Energiesparen abgesetzt werden. Auch eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zur Höhe jener Kosten, die für eine den energiemäßigen Erfordernissen entsprechende Verbesserung der Türe zur Loggia aufgelaufen wären, als Sonderausgaben ist nicht möglich.