EStG § 4 Abs 5
Liegt bei Zurücklegen von Tagesrouten, bei denen von einem Betätigungsort aus unmittelbar der nächste Betätigungsort aufgesucht werden muß, wenigstens einer der dabei berührten Zielpunkte jenseits des Ausmaßes von 20 bis 25 km Entfernung vom Betrieb, so liegt eine „Reise“ iSd § 4 Abs 5 EStG vor.