EStG § 18 Abs 1 Z 2
Der Begriff „einmalige Leistungen“ ist schuldrechtlich zu verstehen. Stellt sich die Verpflichtung als „einmalige Leistung“ dar, so bleibt sie es ohne Rücksicht darauf, ob zur Vertragserfüllung allenfalls Zahlungserleichterungen gewährt bzw in Anspruch genommen werden.