BewG § 77 Abs 1 Z 1 iVm § 64 Abs 2 Z 2
Die auf einen Übergangsgewinn entfallende ESt kann bei der auf den Beginn des Übergangsjahres durchgeführten VSt-Veranlagung nicht als Schuld abgezogen werden.
VwGH 20. 9. 1983, 82/14/247
BewG § 77 Abs 1 Z 1 iVm § 64 Abs 2 Z 2
Die auf einen Übergangsgewinn entfallende ESt kann bei der auf den Beginn des Übergangsjahres durchgeführten VSt-Veranlagung nicht als Schuld abgezogen werden.
VwGH 20. 9. 1983, 82/14/247