Die besondere Eigenart einer alljährlich festzusetzenden Leistungsprämie, welche den aktiven Arbeitnehmern einen Leistungsanreiz bieten und ihre Mitwirkung am Erfolg des Unternehmens im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr honorieren soll, schließt ihre Wertung als Bestandteil des „Gehaltes“ und damit ihre Einbeziehung in die auf das Gehalt abstellende Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug aus.
OGH 29. 11. 1983, 4 Ob 142/82