Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Falle eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers die in der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen, für den Arbeitnehmer nachteiligen Konsequenzen (hier: Entfall von Urlaubsentschädigung bzw -abfindung) zu ziehen. Insb kann aus der Unterlassung solcher Folgerungen allein nicht schon auf ein Einverständnis des Arbeitgebers mit der einseitigen Vertragsauflösung des Arbeitnehmers und damit auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.