ASVG § 67 Abs 4
Betriebsnachfolge iS des § 67 Abs 4 ASVG liegt nur dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsmittel auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger erworben werden. Der Erwerb im Konkurs oder im Zwangsvollstreckungsverfahren begründet daher keine Erwerberhaftung nach § 67 Abs 4 ASVG.