Der OGH hat durch einen verstärkten Senat (§ 8 Abs 1 Z 1 OGHG) entschieden, daß das vertragliche Zessionsverbot absolut wirkt, die davon erfaßte Forderung also nicht wirksam abgetreten werden kann (5 Ob 609/81 , 16. 1. 1984; ausführlich abgedruckt in diesem Heft, S 106).