EStG § 103
Die Zuzugsbegünstigung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in das Inland verlegt, um im Inland erwerbstätig zu werden. Dies erfährt auch dadurch keine Änderung, daß der vormals aus dem Ausland zugezogene Steuerpflichtige nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit weiterhin im Inland bleibt.