ArbVG § 121 Z 1
1. Wechselt allein der Betriebsinhaber, so wird dadurch die Betriebsidentität nicht berührt, und zwar gleichgültig, ob der Betrieb von einer physischen Person an eine andere physische Person durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder bloß aus Anlaß des Todes des Betriebsinhabers übergeht oder ob die Gesellschafter einer OHG wechseln oder ob die Rechtsform des Unternehmens geändert wird.