HGB § 109
Die Treuepflicht gebietet Schädigungen der Gesellschaftsinteressen zu unterlassen. - Ansprüche aus ihr können mit der actio pro socio auch durch einen bloß gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter allein geltend gemacht werden.
OGH 20. 10. 1983, 6 Ob 770/83