ABGB § 1409
Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens muß Ansprüche von Gläubigern des Überträgers auf eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Recht nicht erfüllen; er haftet ihnen nur in Geld.
OGH 10. 10. 1983, 1 Ob 557/83
ABGB § 1409
Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens muß Ansprüche von Gläubigern des Überträgers auf eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Recht nicht erfüllen; er haftet ihnen nur in Geld.
OGH 10. 10. 1983, 1 Ob 557/83