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Haftungsfragen beim internationalen Gefahrguttransport

WirtschaftsrechtBruno WiesbauerRdW 1984, 70 Heft 3 v. 1.3.1984

I. Einführung

Gegenstand meiner Untersuchung sind Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie die Haftung aus dem Frachtgeschäft beim Gefahrguttransport regeln, sowie Vorschriften im österreichischen Recht mit besonderer Berücksichtigung Österreichs als Transitland. Ein internationales Übereinkommen, das die Drittschadenshaftung beim Gefahrguttransport einer Rechtsvereinheitlichung zuführen würde, steht derzeit nur für die Spezialgebiete des Nukleartransportes1)1)Pariser Übereinkommen vom 29. 7. 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie samt Brüsseler Zusatzübereinkommen bzw Wiener Übereinkommen vom 21. 5. 1963 über die Haftung für nukleare Schäden. bzw des Öltransportes zur See2)2)Internationales Übereinkommen vom 29. 11. 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden sowie Internationales Übereinkommen vom 17. 12. 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden. in Kraft. In diesen Konventionen ist eine strikte Gefährdungshaftung des Inhabers einer Kernanlage bzw des Reeders mit einem Höchstbetrag und einer obligatorischen Versicherung der Haftung vorgesehen. Österreich gehört allerdings allen diesen Konventionen nicht an.

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