I. Einführung
Gegenstand meiner Untersuchung sind Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie die Haftung aus dem Frachtgeschäft beim Gefahrguttransport regeln, sowie Vorschriften im österreichischen Recht mit besonderer Berücksichtigung Österreichs als Transitland. Ein internationales Übereinkommen, das die Drittschadenshaftung beim Gefahrguttransport einer Rechtsvereinheitlichung zuführen würde, steht derzeit nur für die Spezialgebiete des Nukleartransportes1) bzw des Öltransportes zur See2) in Kraft. In diesen Konventionen ist eine strikte Gefährdungshaftung des Inhabers einer Kernanlage bzw des Reeders mit einem Höchstbetrag und einer obligatorischen Versicherung der Haftung vorgesehen. Österreich gehört allerdings allen diesen Konventionen nicht an.