EStG: §§ 31, 37
Die Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung entstehen nach Maßgabe des § 19 EStG im Zeitpunkt des Zufließens. Einkünfte entstehen erst in dem Zeitpunkt, in dem der vereinnahmte Veräußerungspreis die Anschaffungskosten der veräußerten wesentlichen Beteiligung, die Veräußerungskosten und den Freibetrag übersteigt.