I. Einleitung
Im Recht der Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen befugt. Bei der OHG und KG gilt Entsprechendes, wenn der Gesellschaftsvertrag Gesamtvertretung vorsieht. Auch eine Kombination von Einzel- und Gesamtvertretung ist möglich: A und B vertreten gemeinsam, C vertritt allein. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Vertretungsmacht des Vorstandsmitgliedes (Gesellschafters) an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden wird1). Diese Kombination ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann.