Verwaltungsstrafe: § 5 Abs 1 und 2
Ein Verschulden kann solange nicht vorliegen, als die Bf in Kenntnis des Gesetzeswortlautes eine durchaus vertretbare, wenngleich in der Folge als unrichtig erkannte Rechtsansicht ihrem Vorgehen zugrunde gelegt hat.
VwGH 18. 2. 1983, 81/17/12