BAO § 26 Abs 2 zweiter Satz
EStG § 1 Abs 1
Im Bereich des Subsidiartatbestandes des § 26 Abs 2 BAO kommt den Umständen, unter denen sich eine Person im Inland aufhält, keine Bedeutung zu, sofern der tatsächliche Aufenthalt im Inland mehr als sechs Monate beträgt.