§ 1 Abs 2 GewStG
Jede Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft, somit auch Vorbereitungshandlungen mit dem Ziel, die satzungsmäßige Tätigkeit ausüben zu können, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
VwGH 21. 9. 1983, 81/13/0141
§ 1 Abs 2 GewStG
Jede Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft, somit auch Vorbereitungshandlungen mit dem Ziel, die satzungsmäßige Tätigkeit ausüben zu können, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
VwGH 21. 9. 1983, 81/13/0141