Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat der VfGH mit Beschluß vom 14. 10. 1983, B 542/82 über die Sonderabgabe von Kreditunternehmungen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Die verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich vor allem gegen die Rechtfertigung der Abgabe mit der „besonderen Ertragskraft“ der Kreditunternehmungen und gegen die Anknüpfung der Abgabe an die Bilanzsumme.