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Honoraranspruch für entbehrliche Vertretungshandlungen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 11 Heft 1 v. 1.1.1984

ABGB § 1009

Übernimmt ein Rechtsanwalt die Erwirkung der Zustimmung der Grundverkehrskommission, hat er schon in der schriftlichen Eingabe jenen Sachverhalt vorzubringen und zu bescheinigen, der eine mündliche Verhandlung allenfalls entbehrlich macht.

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