KStG § 8 Abs 1
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer Neugründung einer Kapitalgesellschaft liegt auch dann vor, wenn die Gestaltung bei Gründung darauf abstellt, den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht über eine angemessene Verzinsung des eingezahlten Nennkapitals und eine Vergütung für das Risiko des nicht eingezahlten Nennkapitals hinaus zu steigern.