ErbStG § 19
Verfügt der Erblasser, daß aus dem Nachlaß eine Liegenschaft zu veräußern ist und der Erlös daraus den Legataren ausbezahlt werden soll, so bemißt sich die ErbSt der Legatare nicht nach dem Einheitswert der Liegenschaft, sondern nach dem Veräußerungserlös.