1974 hatten die Ehegatten Friedrich und Christine S - je zur Hälfte - ein Grundstück mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus erworben. Für den Erwerbsvorgang haben sie die GrESt-Befreiung für Eigenheime nach § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG in Anspruch genommen.