ABGB § 863
InvEG: § 8 Abs 2
Antwortet der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers, er müsse ihn „in die Arbeitslose schicken“, damit, daß „man da nichts machen könne“, so stellt dies keine stillschweigende Zustimmung zur Auflösungserklärung dar.