UWG §§ 2, 3 Abs 1, 14 und 25 Abs 3 und Abs 4
Das Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.
UWG §§ 2, 3 Abs 1, 14 und 25 Abs 3 und Abs 4
Das Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.