BAG: § 15 Abs 4 lit b und d
1. Eine gröbliche Verletzung der Ausbildungspflicht liegt nicht vor, wenn der Lehrling nur in geringem Umfang (eineinhalb bis zweieinhalb Stunden pro Woche) zu berufsfremden Arbeiten herangezogen wird.
BAG: § 15 Abs 4 lit b und d
1. Eine gröbliche Verletzung der Ausbildungspflicht liegt nicht vor, wenn der Lehrling nur in geringem Umfang (eineinhalb bis zweieinhalb Stunden pro Woche) zu berufsfremden Arbeiten herangezogen wird.