Planungskosten für ein in Aussicht gestelltes Mietgebäude sind keine vorweggenommenen Werbungskosten, sie gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes und werden im Wege der AfA abgeschrieben. Unterbleibt die Bauausführung, so zählen die Planungskosten nach Hofstätter-Reichel ebenfalls nicht zu den Werbungskosten (§ 16 Abs 1 EStG, allgemein, TZ 9, Stichwort Planungskosten; ebenso Schubert-Pokorny-Schuch, 427) die Aufwendungen für die Planung (allenfalls auch für die Finanzierung) wären danach steuerlich verloren.